Mit In-Kraft-Treten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01. Jan. 2012 sind umfassende Verbesserungen des Schutzes von minderjährigen Menschen in Deutschland gesetzlich verankert worden.
Eine zusätzliche Aufgabe, der wir uns stellen wollen!
Der Vorstand und alle Abteilungsleiter von Westfalia Osterwick haben beschlossen von allen ehrenamtlich Tätigen ab 14 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern!
Wir wollen Sicherheit und Schutz für alle unsere Kinder und Jugendlichen bei der Westfalia!
Erste Ansprechpartner für weitere Informationen:
Ingo Röschenkemper
Downloads:
Ehrenkodex
Ablauf:
- Jede*r Ehrenamtliche füllt einen Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis aus (Formular 1: Bescheinigung zur Beantragung eines erweiterterten Führungszeugnisses).
- Jede*r Ehrenamtliche liest und unterschreibt den Ehrenkodex
- Rückgabe an die Abteilungleiter, Gschäftststelle oder Daniel Kramer.
- Westfalia übernimmt den Gang zum Bürgerbüro.
- Das erweiterte Führunszeugnis wird an den/die Ehrenamtliche*n verschickt.
- Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses beim Ersten Vorsitzenden Daniel Kramer, der zweiten Vorsitzenden Marie Schräder oder dem zweiten Vorsitzenden Ingo Röschenkemper.
- Dokumentation des Vorlagedatums. Nach 5 Jahren muss ein erneutes Führungszeugnis vorgelegt werden.
- Wegen dieser Dokumentation des Datums ist eine Einverständniserklärung zur Speicherung nötig (Erfordernis des Datenschutzgesetz). Hierfür ist das zweite Formular erforderlich. Jugendliche unter 18 Jahren bringen bitte dieses Formular mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten mit zur Einsichtnahme mit
Wie bereits bei der Generalversammlung 2014 angekündigt werden wir die Empfehlungen der Jugendfußballabteilung zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen schriftlich konkretisieren. Schulungen für alle Übungsleiter und allen weiteren Ehrenamtlichen werden folgen.
Erläuterungen und Hinweise:
Bundeskinderschutzgesetz § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
Der Kreis Coesfeld hat diese Vereinbarung vom Westfalia Vorstand zum 28.02.2014 bereits eingefordert!
Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?
- Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren werden nicht aufgenommen.
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden nicht aufgenommen.
- Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat und Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen stehen nicht im Führungszeugnis – im erweiterten Führungszeugnis werden sie aufgeführt und bleiben hier auch bestehen!